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Gesetzliche und regulatorische Entwicklungen

Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) / Geldwäschereiprävention

Seit dem 1.1.2020 gelten die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) und die revidierte Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA). Mit Inkrafttreten der neuen Vorgaben wurden die erkannten Schwachstellen, insbesondere betreffend die Sorgfaltspflichten, auf der Grundlage der Empfehlungen im Länderbericht der Financial Action Task Force (FATF) vom 7.12.2016 behoben. Die Anpassungen sind wesentliche Bausteine, die dem Schweizer Abwehrdispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung dienen. Im Zentrum der Neuerungen der GwV-FINMA stehen die Abklärung der Gründe für die Verwendung von Sitzgesellschaften, die Erkennung und Beurteilung von komplexen Strukturen sowie deren Verwendungszweck und die Berücksichtigung der FATF-Risikoländerliste für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. Mit der VSB 20 erfolgte insbesondere eine Reduktion der Limite für Kassageschäfte ohne Identifizierungspflicht von 25 000 CHF auf 15 000 CHF, die Erfüllung der Dokumentationspflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, die Feststellung des Kontrollinhabers und die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach 30 statt wie bisher 90 Tagen sowie die Gleichstellung der Videoidentifizierung mit der Identifizierung bei persönlicher Vorsprache.

Die Bank Cler hat die notwendigen Vorkehrungen getroffen und die ergänzten bzw. angepassten Bestimmungen fristgerecht umgesetzt.

Datenschutzgesetz

Die Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) ist seit dem 25.9.2020 abgeschlossen. Das revidierten DSG soll am 1.1.2022 in Kraft treten. Der Datenschutz wurde gestärkt, um insbesondere den gesellschaftlichen und technologischen Veränderungen Rechnung zu tragen. Die neuen Vorgaben sehen verschiedene Governance-Pflichten vor (Führen von Datenverarbeitungsverzeichnissen, Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen, Meldepflichten bei Datenverlusten und anderen Sicherheitsverstössen usw.). Die Rechte von betroffenen Personen werden zudem ausgebaut. Es wird in Zukunft tendenziell einfacher, die eigenen Daten von einem Unternehmen zu verlangen (z.B. Datenportabilität).

Die Bank Cler hat frühzeitig mit der Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen begonnen, um die fristgerechte Umsetzung der neuen Anforderungen sicherzustellen.

Aktionärsrechterichtlinie II (EU) 2017/828

Seit dem 3.9.2020 gelten neue Informations- und Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Aktionärsrechterichtlinie II (EU) 2017/828 der Europäischen Union (Richtlinie). Die Richtlinie bezweckt die Steigerung der Transparenz zwischen Gesellschaften und ihren Anlegern sowie die Förderung einer langfristigen Mitwirkung der Anleger. Zur Erreichung dieser Ziele sieht die Richtlinie die Identifizierung der Anleger, die Übermittlung von Informationen und die Erleichterung der Ausübung namentlich von Aktionärsrechten vor. Betroffen von den Vorschriften sind Wertpapiere, die von Gesellschaften mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgegeben werden und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Fokus der Richtlinie stehen Aktien. Einige nationale Umsetzungsgesetze gehen allerdings über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinaus und erweitern deren Anwendungsbereich. Daher können z.B. auch Anleihen in den Anwendungsbereich fallen, sofern ein EWR-Mitgliedsstaat diese in das nationale Recht einbindet. Eine Gesellschaft aus dem EWR kann den Anspruch auf Offenlegung ihrer Anleger gegenüber jeder Institution geltend machen, die betroffene Wertpapiere der Gesellschaft verwahrt. Die Richtlinie findet somit auch auf Schweizer Finanzintermediäre wie die Bank Cler Anwendung. Mit der Richtlinie erhalten die Anleger künftig mehr Information von EWR-Unternehmen. Aufgrund der neuen Bestimmungen ist jeder Finanzintermediär verpflichtet, bestimmte Informationen insbesondere zu Aktionärsversammlungen zwischen der Gesellschaft und deren Anlegern auszutauschen. Zudem ist die Anmeldung zu Aktionärsversammlungen auf Wunsch der entsprechenden Anleger zu erleichtern.

Die Bank Cler hat die notwendigen Arbeiten abgeschlossen, um die fristgerechte Umsetzung der neuen Anforderungen sicherzustellen.

Finanzdienstleistungsgesetz und Finanzinstitutsgesetz

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) traten zusammen mit den Ausführungsverordnungen FIDLEV bzw. FINIV am 1.1.2020 in Kraft. Bezüglich zahlreicher Bestimmungen gelten Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren.

Die Kernelemente des FIDLEG sind der Ausbau und die Vereinheitlichung des Kundenschutzes, ein neues Prospektrecht in Bezug auf das Anbieten verschiedener Finanzinstrumente und die Pflicht zur Erstellung sogenannter Basisinformationsblätter für Finanzinstrumente. Die Verhaltenspflichten umfassen namentlich Informationspflichten sowie abhängig von der Art der erbrachten Dienstleistung die neue Pflicht zur Durchführung einer Angemessenheitsprüfung bezogen auf Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Hinblick auf Finanzinstrumente bzw. Finanzdienstleistungen. Diese Pflichten stehen in einer Abhängigkeit zur notwendigen Einstufung der Kunden in verschiedene Kundensegmente. Das FIDLEG beabsichtigt im Weiteren, die Durchsetzung der Rechtsansprüche von Kunden und Kundinnen zu erleichtern. Das FINIG führte zu einer Harmonisierung der Bewilligungsanforderungen für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten und ermöglicht künftig eine abgestimmte Aufsicht. Neu ist insbesondere die prudentielle Beaufsichtigung von unabhängigen Vermögensverwaltern durch eine von der FINMA genehmigte und überwachte Aufsichtsorganisation.

Die Bank Cler als Finanzdienstleisterin gemäss FIDLEG hat die neuen Bestimmungen zu beachten soweit diese für sie relevant sind und ihre Prozesse und internen Regelwerke anzupassen. Die Anpassungen erfolgen laufend unter Berücksichtigung der einschlägigen Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren bis spätestens Ende 2021.

Basel III – Einführung Net Stable Funding Ratio

Im Dezember 2017 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) seine finalen Basel-III-Standards, welche zu Anpassungen an der Eigenmittelverordnung (ERV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) sowie der nachgelagerten FINMA-Regulierung führen. Die LiqV regelt das Liquiditätsrisikomanagement und -monitoring der Banken. Die Verordnung definiert sowohl die qualitativen wie auch die quantitativen Anforderungen in diesem Bereich und überführt die internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ins Schweizer Recht. Nachdem 2014 die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) eingeführt wurde, sind nun noch die verbleibenden Vorschriften des Basler Ausschusses – diejenigen zur Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) – umzusetzen. Als Ergänzung zum LCR, die der Stärkung der Resilienz der Banken bei kurzfristigen Liquiditätskrisen dient, bezweckt die NSFR eine langfristig stabile Finanzierung. Am 11.9.2020 hat der Bundesrat entschieden, dass die neuen Bestimmungen zur NSFR am 1.7.2021 in Kraft treten.

Die Bank Cler verfolgt die regulatorischen Anpassungen der Basel-III-Standards intensiv und hat bereits seit einigen Jahren die erforderliche Umsetzung weitestgehend realisiert, sodass in den kommenden Jahren nur noch kleinere Änderungen vorgenommen werden müssen. Die NSFR wird bereits heute monatlich gemessen.

Rechnungslegungsverordnung-FINMA

Per 1.1.2020 traten die neue Rechnungslegungsverordnung-FINMA (RelV-FINMA) sowie das totalrevidierte Rundschreiben «Rechnungslegung – Banken» in Kraft. Die für die Bank Cler wesentliche Änderung betrifft den Ansatz zur Bildung von Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken aus dem Kreditgeschäft, welcher sich neu an den geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards orientiert. Als nicht systemrelevante Bank profitiert die Bank Cler von einem einfacheren und prinzipienorientierten Ansatz. Die Bestimmungen zur Bildung von Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken sind spätestens für Abschlüsse der Geschäftsjahre, welche am 1.1.2021 oder später im Laufe des Jahres 2021 beginnen, anzuwenden.

Die Bank Cler nutzt diese Übergangfrist und setzt die neuen Bestimmungen im laufenden Geschäftsjahr 2021 um. Mit den Umsetzungsarbeiten wurde bereits im Geschäftsjahr 2020 begonnen.

Ablösung LIBOR durch SARON

Die London Interbank Offered Rate (LIBOR) als Referenzzinssatz steht noch bis Ende 2021 zur Verfügung. Die Absetzung ist insbesondere auf frühere Fälle von Marktmanipulation zurückzuführen. Der LIBOR war in der Schweiz ein weit verbreiteter Referenzzinssatz und diente als Grundlage für die Berechnung der Preise verschiedener Finanzinstrumente wie z.B. Hypothekarkredite, Darlehen und Derivate. Von der Nationalen Arbeitsgruppe für Referenzzinssätze in Franken (NAG) wurde nach eingehender Prüfung diverser Optionen der Swiss Average Rate Overnight (SARON) als künftiger Ersatz des CHF-LIBOR empfohlen. Der SARON unterscheidet sich vom CHF-LIBOR, weil er sich auf effektiv getätigte Transaktionen und Preise stützt und somit transparenter in seiner Berechnung ist. Aufgrund der Tatsache, dass der SARON ein täglicher Overnight-Referenzzinssatz ist, werden von der Schweizer Börse SIX für vordefinierte Laufzeiten SARON Compound Rates berechnet und publiziert.

Die Bank Cler hat bereits frühzeitig im Juli 2020 die SARON-Hypothek und den SARON-basierten festen Vorschuss lanciert. Passend dazu standen auch bereits die auf alternativen risikofreien Referenzzinssätzen basierenden Absicherungsinstrumente (Interest Rate Swaps) zur Verfügung.

Verschärfung Selbstregulierung für Wohnrenditeliegenschaften

Per 1.1.2020 traten die teilrevidierten «Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen» und «Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite» der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) in Kraft. Diese sehen bei der Finanzierung von Wohnrenditeliegenschaften neu vor, dass vom Kreditnehmer mindestens ein Viertel des Belehnungswerts als Eigenmittel eingebracht werden muss (bisher zehn Prozent) und dass die Hypothekarschuld neu innerhalb von maximal zehn (bisher fünfzehn) Jahren auf zwei Drittel des Belehnungswerts der Liegenschaft amortisiert werden muss. Diese Verschärfung der Selbstregulierung soll aufgehoben werden, wenn in der Schweiz die Basel-III-Standards im Bereich der Renditeobjekte in Kraft gesetzt und angewendet werden.

Die angepasste Selbstregulierung wird von der Bank Cler seit dem 1.1.2020 bei von zur Vermietung finanzierten Wohnobjekten umgesetzt (Neugeschäft und Erhöhungen).

Standort für nachhaltige Finanzdienstleistungen

Der Bundesrat hat 2020 in zwei Berichten die Eckpfeiler für einen führenden Standort für nachhaltige Finanzdienstleistungen und die konkretisierten Vorschläge für einen nachhaltigen Finanzstandort Schweiz präsentiert. Mit fünf konkreten Massnahmen mit Schwerpunkten auf Transparenz und Risikobewertung soll die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes verbessert werden und gleichzeitig soll der Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Dieser Vorstoss wurde von massgebenden Verbänden aus der Finanzindustrie wie der SBVg, der Asset Management Association Switzerland und von Swiss Sustainable Finance begrüsst. Auch die FINMA unterstützt den Vorstoss des Bundesrats und kündigte in der Folge an, dass sie die Transparenz bezüglich klimabezogener Finanzrisiken innerhalb der Finanzbranche erhöhen möchte. Systemrelevante Banken und Versicherungen müssten die Öffentlichkeit angemessen über ihre Risiken informieren und dazu gehörten auch die finanziellen Folgen des Klimawandels. Aus diesem Grund plant die Behörde Anpassungen in ihrem Rundschreiben «Offenlegung – Banken».

Die nationalen und internationalen Bestrebungen und Initiativen decken sich mit den Grundsätzen und den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bank Cler und der 2019 im Konzern BKB formulierten Umwelt- und Klimapolitik.