Mitwirkungsrechte der Aktionäre
Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre gehen, soweit nicht von Gesetzes wegen geregelt, aus den Statuten der Bank Cler hervor.
Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung
Als stimmberechtigter Aktionär gilt nur, wer von der Gesellschaft anerkannt und gültig als Aktionär mit Stimmrecht ins Aktienbuch eingetragen worden ist. Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des eingetragenen Aktionärs oder Nominees Eintragungen im Aktienbuch als Aktionär mit Stimmrecht mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung streichen, wenn diese durch falsche Angaben zustande gekommen sind. Der Betroffene muss über die Streichung sofort informiert werden.
Eine Vertretung an der Generalversammlung ist möglich durch Dritte, welche nicht Aktionäre sein müssen. Vertreter müssen schriftlich bevollmächtigt sein.
Statutarische Quoren
Die Generalversammlung ist gemäss Art. 14 der Statuten beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und vertretenen Stimmen.
Einberufung der Generalversammlung
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch Brief oder elektronische Mitteilung an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen. Die Einberufung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verlangt werden.
Traktandierung
Die Traktandierung der Verhandlungsgegenstände nimmt der Verwaltungsrat vor. In der Einladung werden die Verhandlungsgegenstände nebst den Anträgen des Verwaltungsrats und gegebenenfalls der Aktionäre, die die Einberufung einer Generalversammlung (Art. 8 Abs. 3 Statuten) oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes (Art. 10 Abs. 1 Statuten) verlangt haben, bekannt gegeben.
Solange die Eigentümer sämtlicher Aktien persönlich oder mittels Vertreter anwesend sind, kann die Versammlung über alle Angelegenheiten diskutieren oder Beschlüsse gültig fassen, die in der Kompetenz der Generalversammlung liegen.
Eintragungen im Aktienbuch
Für die Namenaktien wird ein Aktienbuch geführt. Darin werden die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Vornamen oder Namen der Rechtseinheit, Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit oder bei juristischen Personen mit Sitz eingetragen. Weitere Informationen zum Aktienbuch können Art. 4 der Statuten entnommen werden.